Verwaltungsgerichtshof
16.12.2009
2009/15/0207
Das Gesetz spricht im Absatz 2, (wie auch in Absatz 4,) des Paragraph 2, FLAG 1967 von "Kosten", nämlich Unterhaltskosten, und bringt damit zum Ausdruck, dass es im gegebenen Zusammenhang um die finanziellen Belange des Kindes geht. Das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 stellt sohin auf die materiellen Leistungen ab, also in der Regel auf den Geldunterhalt vergleiche in diesem Zusammenhang sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, 2004/15/0049).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/15/0208 E 2. Februar 2010
2009/13/0242 E 20. Jänner 2010