Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Geschäftszahl

2009/15/0205

Rechtssatz

Es würde eine unberechtigte Bevorzugung des säumigen Unterhaltsschuldners bedeuten, wenn die verspätete Unterhaltszahlung dazu führen sollte, die Zahlung bei der Prüfung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie verspätet erfolgt ist vergleiche Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Rechtsprechung, Paragraph 2,, Seite 10).