Verwaltungsgerichtshof
23.02.2010
2009/15/0205
Es würde eine unberechtigte Bevorzugung des säumigen Unterhaltsschuldners bedeuten, wenn die verspätete Unterhaltszahlung dazu führen sollte, die Zahlung bei der Prüfung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, für den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie verspätet erfolgt ist vergleiche Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Rechtsprechung, Paragraph 2,, Seite 10).