Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/15/0160

Rechtssatz

Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung entscheidend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0097).