Verwaltungsgerichtshof
25.11.2010
2009/15/0121
GRS wie 2007/15/0274 E 25. November 2010 RS 1
Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, in das UStG 1994 eingefügt und steht mit 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern vergleiche EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56).