Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2012

Geschäftszahl

2009/15/0119

Rechtssatz

Aus den Überlegungen des hg. Erkenntnisses vom 14. Mai 1991, 90/14/0262, lässt sich für die Aufhebung nach Paragraph 299, BAO in der Fassung ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, Folgendes ableiten: Paragraph 299, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, (und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) räumt dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht auf Bescheidaufhebung ein. Den Aufhebungsgrund bestimmt bei der Aufhebung auf Antrag die betreffende Partei. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Korrespondierend dazu legt bei der Bescheidaufhebung von Amts wegen die Abgabenbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides fest, aus welchen Gründen sie den Bescheid als inhaltlich rechtswidrig ansieht. Daraus folgt, dass die Sache, über die anlässlich der Berufung gegen einen Aufhebungsbescheid oder einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag und bei der amtswegigen Aufhebung durch das Finanzamt im Rahmen der Erlassung des Aufhebungsbescheides festgelegt wird.