Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

2009/15/0105

Rechtssatz

Bei den Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines handelt es sich nach der Lebenserfahrung nicht um solche nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988, sondern um solche der allgemeinen Lebensführung. Die Auffassung, dass Aufwendungen für den Privatpilotenschein zu vorweggenommenen Werbungskosten führen können, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung zum Verkehrspiloten ist, stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, weil der Besitz eines Privatpilotenscheines gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, der im Streitzeitraum geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (kurz: ZLPV), BGBl. 1958/219, Voraussetzung für den Erwerb eines Berufspilotenscheines war. Dass die Aufwendungen für einen Privatpilotenschein nur im Falle einer sogenannten "integrierten Ausbildung", wie sie z.B. von der Verkehrspilotenschule der AUA angeboten wird, als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, trifft nicht zu.