Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2009/15/0044

Rechtssatz

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach der hg. Rechtsprechung während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und vom 30. Mai 2007, 2003/17/0339). Während des Konkursverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (hier für Lohnsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter. Dies gilt in gleicher Weise für Haftungsbescheide, mit welchen ein Gemeinschuldner zur Haftung für Abgaben herangezogen werden soll vergleiche den hg Beschluss vom 19. September 2007, 2007/13/0070).