Verwaltungsgerichtshof
29.01.2014
2009/13/0220
GRS wie 2007/15/0116 E 4. Februar 2009 VwSlg 8409 F/2009 RS 1
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt Wohnungseigentumsgemeinschaften Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 99/15/0238, und Ruppe, UStG3, § 10 Tz. 79).