Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Geschäftszahl

2009/12/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0045 E 25. Mai 2007 RS 1

(hier: Einschaltung der PVA)

Stammrechtssatz

An der Möglichkeit einer Heranziehung anderer Beweismittel als ärztlicher Sachverständigengutachten hat die im Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 normierte zwingende Einschaltung des Bundespensionsamtes nichts geändert, wird diese doch nur angeordnet, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 BDG 1979 von der Beantwortung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung derartiger Fragen sichergestellt werden soll. Die Formulierung des Gesetzes lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw. berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des im Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028).