Verwaltungsgerichtshof
28.01.2010
2009/12/0156
Die Beamtin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, im Rahmen der Ernennung (Überstellung) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Hauptschullehrerin, also in die (Unter-)Verwendung gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Subziffer 1 der Anlage zum LDG 1984 ernannt (überstellt) zu werden. Es besteht aber kein subjektives Recht des Beamten auf Überstellung und - in Ansehung der Erlangung einer Planstelle durch Überstellung - auch keine Parteistellung (Hinweis E vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0001, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nichts anderes gilt aber auch für das hier geltend gemachte Recht auf eine in einer bestimmten Weise definierte Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt (überstellt) zu werden.