Verwaltungsgerichtshof
28.01.2010
2009/12/0156
Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 274 Blg römisch sechzehn. GP, 34) zur Stammfassung des Paragraph 5, LDG 1984 ist die Planstelle im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, durch die Schulart und durch die Funktionsbezeichnung zu umschreiben vergleiche in diesem Sinne auch die E vom 25. Juni 2008, 2005/12/0045, vom 28. März 2008, 2005/12/0062, sowie vom 19. Februar 1992, 86/12/0159 = VwSlg. 13.581 A/1992). Wie die Anführung "Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand" neben den Bezeichnungen "Lehrer" und "Leiter" in der Rubrik "Planstelle" in Paragraph 55, Absatz 4, LDG 1984 zeigt, ist unter der die Art der Planstelle umschreibenden und daher im Ernennungsbescheid anzugebenden "Funktionsbezeichnung" nicht nur die Klärung der Frage zu verstehen, ob ein Landeslehrer als Leiter oder sonstiger Lehrer ernannt wird, sondern auch, ob er eine Planstelle eines Lehrers mit allgemeiner Verwendung an einer bestimmten Schulart oder aber eine solche eines Lehrers für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand (arg. "den betreffenden Unterrichtsgegenstand") verliehen erhält (zum Begriff der "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" vergleiche im Übrigen auch das E vom 29. Februar 2008, 2005/12/0028). Durch Angabe der Schulart und der Funktionsbezeichnung ergibt sich die Ernennung eines Lehrers in eine bestimmte (Unter-)Verwendung der jeweiligen Verwendungsgruppe, wie sie etwa in den Subziffern 1 bis 4 der Ziffer 2, des Artikel römisch zwei, der Anlage zum LDG 1984 angeführt sind.