Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Geschäftszahl

2009/12/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0078 E 10. November 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich vergleiche dazu nur die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in den E 82a, 82c und 83 bis 87 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).