Verwaltungsgerichtshof
12.05.2010
2009/12/0105
Paragraph 16, Absatz eins, GehG 1956 ist gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auch auf Landeslehrer anwendbar. Für Beamte, auf die das BDG 1979 anzuwenden ist, liegt eine Überstunde nur vor, wenn sie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 angeordnet wurde oder aus den Gründen des zweiten Satzes leg. cit. einer angeordneten Überstunden gleichzuhalten ist. Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, LDG 1984 würde an die Stelle des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 die entsprechende Bestimmung des LDG 1984 treten. Eine solche unmittelbar entsprechende Vorschrift für die Anordnung von Überstunden im Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 findet sich in dem zuletzt genannten Gesetz aber nicht. Es ließe sich nun entweder vertreten, dass in Entsprechung der Gedanken des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 Mehrdienstleistungen, welche einen Anspruch nach Paragraphen 16, ff GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auslösen könnten, gleichfalls in der Diensteinteilung selbst angeordnet werden müssten. Wollte man diese Entsprechung nicht annehmen, so wäre demgegenüber in Anwendung des (von Paragraph 16, GehG 1956 durch Gebrauch des Begriffes Überstunde gleichsam vorausgesetzten und damit rezipierten) Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 zumindestens eine Anordnung der Überstunden oder das Vorliegen eines ihr gleichzuhaltenden Falles erforderlich.