Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Geschäftszahl

2009/12/0105

Rechtssatz

Für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß Paragraph 16, GehG 1956 infolge Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 ist von der korrekt berechneten Jahresnorm auszugehen, ohne dass diesbezüglich eine Bindung der Dienstbehörden an die von der zuständigen Bundesministerin durch Erlass bekannt gegebene Jahresnorm besteht (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/12/0083). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechende rechtlich nicht bindende bloße Bekanntgabe einer Jahresnorm durch (verwaltungsinternen) Erlass ein schützenswertes Vertrauen für Beamte begründet werden soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Vertrauensschäden der Beamte durch die Enttäuschung einer durch diesen Erlass hervorgerufenen Erwartung erlitten haben könnte.