Verwaltungsgerichtshof
12.05.2010
2009/12/0105
Die Übertragung einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden an den Beamten in der vom Schulleiter als gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des OÖ LDHG 1986, LGBl. Nr. 18, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2001,, landesgesetzlich zuständigem Organ erlassenen Diensteinteilung ist dahingehend zu deuten, dass dem Beamten hiedurch eine Unterrichtsverpflichtung von 4,2 Stunden pro Schultag auferlegt werden sollte (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/12/0083). Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Behörde, dass die durch (auf Paragraph 2, Absatz 7, des OÖ SchulzeitG gestützte) Rechtsakte des Bezirksschulrates bzw. des Landesschulrates für schulfrei erklärten Tage nicht als "Schultage" aufzufassen sind. Die Übertragung einer Unterrichtsverpflichtung auf Lehrer für Tage, an denen kein Unterrichtsbetrieb entfaltet wird, erschiene nämlich sinnlos. Inwieweit der Beamte durch Teilnahme an einer Protestversammlung bzw. einer standespolitischen Veranstaltung seiner Unterrichtsverpflichtung nachgekommen sein konnte, bleibt unerfindlich.