Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2010

Geschäftszahl

2009/12/0096

Rechtssatz

Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand kann wohl nur Gegenstand einer sachverständigen Einschätzung und nicht exakter wissenschaftlicher Messung sein, weshalb die diesbezüglichen Begründungspflichten des Sachverständigen nicht überspannt werden dürfen.