Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2010

Geschäftszahl

2009/12/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0250 E 26. November 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien ist im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Beh eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren.