Verwaltungsgerichtshof
07.07.2010
2009/12/0096
GRS wie 86/06/0015 E 19. Juni 1986 RS 1
Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.