Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2010

Geschäftszahl

2009/12/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0015 E 19. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.