Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Geschäftszahl

2009/12/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0096 E 18. Mai 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 71, AVG ergibt sich, daß der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (Hinweis E 8.7.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0188, 0189).