Verwaltungsgerichtshof
21.02.2012
2009/11/0111
Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist für die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Während des Berufungsverfahrens allenfalls eingetretene Änderungen des Leidenszustandes sind daher von der Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. November 2002, 2001/11/0404).