Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2012

Geschäftszahl

2009/11/0111

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist für die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Während des Berufungsverfahrens allenfalls eingetretene Änderungen des Leidenszustandes sind daher von der Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (Hinweis E vom 26. November 2002, 2001/11/0404).