Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2012

Geschäftszahl

2009/11/0066

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Verhaltensnorm des Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, kann in unterschiedlichen Spielarten erfolgen: Die Fahrtunterbrechung ("Lenkpause") wird verspätet, aber ausreichend lang eingelegt, sie erfolgt verspätet und überdies zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig, aber zu kurz, sie erfolgt zwar rechtzeitig und (an sich) ausreichend lang, wird aber unterbrochen durch eine weitere Lenkzeit, oder aber, es wird - innerhalb der täglichen Lenkzeit nach Artikel 6, Absatz eins, der VO - gar keine Fahrtunterbrechung (nicht einmal eine verspätete oder/und zu kurze) eingehalten. Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen 16 und 17 der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen. Dabei kann nicht gesagt werden, dass etwa zwischen der Verkürzung und der Verspätung einer erforderlichen Fahrtunterbrechung für sich genommen ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt besteht. Deutlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt einer konkreten Übertretung hat vielmehr das zeitliche Ausmaß des Zuwiderhandelns: Je länger die Dauer der Fahrtunterbrechung hinter dem normierten Mindestmaß (45 Minuten) zurückbleibt und je später sie angetreten wird, desto stärker wiegt im Regelfall der Unrechtsgehalt.