Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2012

Geschäftszahl

2009/11/0066

Rechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw. wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits.