Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2012

Geschäftszahl

2009/11/0066

Rechtssatz

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften) zu einer Einheit zusammen treten, eine einzige strafbare Handlung bilden (Hinweis Erkenntnisse vom 30. März 1982, 81/11/0087, und vom 18. Dezember 1997, 97/11/0003).