Verwaltungsgerichtshof
26.09.2011
2009/10/0265
Paragraph 9, Absatz 3, OÖ SHG 1998 sieht bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt die Berücksichtigung des Einkommens des "im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten)" vor. In diese Regelung ist nicht nur der Ehegatte, sondern auch ein Lebensgefährte einbezogen, mit dem der Hilfe Suchende gemeinsam lebt und wirtschaftet. Von dieser Regelung ist daher auch die sogenannte Lebensgemeinschaft erfasst.