Verwaltungsgerichtshof
11.12.2009
2009/10/0214
Ob es dem Adressaten eines Auftrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 unmöglich ist, die aufgetragene Leistung zu erbringen, ist selbst dann, wenn es sich dabei um eine unvertretbare Leistung handelt, erst im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung vergleiche E 30. Jänner 1998, 98/05/0081). Wird dem Adressaten jedoch eine vertretbare Leistung aufgetragen (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), ist der Umstand der für diesen bestehenden Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, sogar im Vollstreckungsverfahren irrelevant vergleiche E 2. Februar 1993, 92/05/0307).