Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Geschäftszahl

2009/10/0214

Rechtssatz

Das "Veranlassen" iSd Paragraph 17, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 stellt eine Form der Ausführung des Vorhabens dar, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv vergleiche E 2. Juli 2008, 2005/10/0189) zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat; nicht nur der "primäre" Auftraggeber ist daher ein möglicher Adressat eines Auftrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tir NatSchG 2005, sondern jeder, der in diesem Sinne einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat. Dass der beschwerdeführenden Partei der Auftrag zur Wegerrichtung von ihrem Kommanditisten erteilt worden ist, steht daher ihrer Heranziehung als "Veranlasser" der weiteren, zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen.