Verwaltungsgerichtshof
11.12.2009
2009/10/0214
Im Grunde des Paragraph 3, Absatz 8, Tir NatSchG 2005 ist es für das Vorliegen eines "Feuchtgebietes" ohne Bedeutung, ob es "natürlich" gewachsen ist oder das Ergebnis menschlicher Eingriffe darstellt vergleiche E 29. Oktober 2007, 2006/10/0095). Mit dem Hinweis auf die Entstehungsgrundlagen des vom Wegebau betroffenen Feuchtgebietes (Regulierungen, Unterbleiben landwirtschaftlicher Bewirtschaftung) wird daher kein Umstand aufgezeigt, der die Annahme der Behörde, die Maßnahmen seien in einem "Feuchtgebiet" iSd Paragraph 3, Absatz 8, Tir NatSchG 2005 gesetzt worden, als unzutreffend erscheinen ließe.