Verwaltungsgerichtshof
27.11.2012
2009/10/0204
GRS wie 2011/10/0118 E 3. Juli 2012 RS 5
Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist vergleiche das zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).