Verwaltungsgerichtshof
14.07.2011
2009/10/0192
GRS wie 2001/10/0061 E 4. November 2002 RS 4
(Hier: 1900 war für die Errichtung der Heuhütte keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Da die Heuhütte seit ihrer Errichtung unverändert bestehen blieb, liegt ein zulässiger, keiner Bewilligung bedürftiger Altbestand vor.)
Bei einem zulässigen "Altbestand" handelt es sich um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (zum Begriff des "Altbestandes" vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).