Verwaltungsgerichtshof
29.04.2010
2009/09/0300
GRS wie 97/09/0055 E 27. Oktober 1999 RS 2
Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG orientiert sich an Paragraph 41, StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK zu sehen (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.Mai 1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (Hinweis Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.Juni 1996 im Fall Benham gegen das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Besch und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Besch drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis E 24.11.1993, 93/02/0270).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/09/0308
2010/09/0054
2009/09/0309