Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Geschäftszahl

2009/09/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0250 E 14. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden vergleiche E 3. November 2008, 2003/10/0002; E 24. Juni 2009, 2008/09/0094; Urteil EGMR vom 6. Mai 2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/16 (MRK) 10).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/09/0079 E 12. November 2013

2012/09/0078 E 12. November 2013

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090239.X01