Verwaltungsgerichtshof
25.02.2010
2009/09/0209
GRS wie 2008/09/0332 E 15. Oktober 2009 RS 2
Aus dem Umstand, dass das Gericht eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen hat, folgt jedenfalls nicht, dass die Disziplinarkommission an der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gehindert wäre. Sowohl der Bundesgesetzgeber hat im StGB als auch der Landesgesetzgeber hat in der Wiener Dienstordnung 1994 von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB, oder aber zwar oberhalb dieser Grenze, aber unter gleichzeitigem Ausspruch der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, so hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB oder der Wiener Dienstordnung 1994 anders gestaltet. Dem Strafurteil kommt daher insoweit kein derart maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu vergleiche E 12. April 2000, 97/09/0199, zum BDG 1979).