Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2009/09/0196
Zu dem vom DMSG 1923 geschützten Kulturgut zählen nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind, wie Monumentalbauten vergleiche E 29. November 2007, 2005/09/0148).