Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Geschäftszahl

2009/09/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0129 E 3. November 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, so ist sie nicht gehalten, weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden - unter den gegebenen Umständen (Hilfsarbeiten auf einer Baustelle) ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte (Hinweis E 20.11.2002, 2000/08/0021).