Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Geschäftszahl

2009/09/0194

Rechtssatz

Einen Vorgesetzten trifft im Allgemeinen nicht die Pflicht, Ansinnen eines Dienstnehmers betreffend das Abweichen von der vorgeschriebenen Dienstzeit sogleich zu kommentieren. Insbesondere kann in der Situation, in der der Beamte seinem Vorgesetzten aus der offenen Lifttür heraus zuruft, nunmehr seinen Dienst zu beenden, aus dem Schweigen des Vorgesetzten nicht eine Art "stillschweigende Zustimmung" abgeleitet werden.