Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Geschäftszahl

2009/09/0194

Rechtssatz

Wie sich aus Paragraph 31, Absatz 3, NÖ DPL 1972 ergibt (arg: "unvorgreiflich der disziplinären Ahndung"), stellt jede ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer eine Dienstpflichtverletzung dar. Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 legcit regeln in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstabwesenheit deren dienstrechtliche Folgen. Absatz 5, legcit schreibt - in Einschränkung des Spielraums der Dienstbehörde betreffend die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - vor, dass gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, wenn die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als eine Woche dauert. Es kommt (beim Vorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung) nicht darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer die Überlegungen seines Vorgesetzten, die ihn zu einer Weisung veranlassten, für zutreffend hält oder nicht. (Hier: Der Beamte hat jedenfalls nicht behauptet, dass es sich beim Dienstplan bzw. bei der Aufforderung, die Dienstzeiten des Dienstplans einzuhalten, um eine gesetzwidrige Weisung oder um eine Weisung von einem unzuständigen Organ gehandelt hätte, oder dass er die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten und er dagegen remonstriert hätte vergleiche Paragraph 27, NÖ DPL 1972).)