Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Geschäftszahl

2009/09/0194

Rechtssatz

Aus Paragraph 31, Absatz 5, NÖ DPL 1972 kann nicht abgeleitet werden, dass bei kürzeren Abwesenheiten - oder bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Befolgung einer Weisung - eine disziplinäre Verfehlung verneint werden müsse.