Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2011

Geschäftszahl

2009/09/0114

Rechtssatz

In der absichtlichen Weigerung, seinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 DGO Graz 1957 nachzukommen, liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt.