In der absichtlichen Weigerung, seinen Dienstpflichten gemäß § 24 Abs 1 und 2 DGO Graz 1957 nachzukommen, liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt.In der absichtlichen Weigerung, seinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 DGO Graz 1957 nachzukommen, liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt.