Verwaltungsgerichtshof
25.03.2010
2009/09/0062
GRS wie 0189/68 E 11. Juni 1968 RS 1
(Hier: Verletzung von Verfahrensvorschriften, belBeh ist auf im Berufungsverfahren präzisierend zu den Schädigungshandlungen erstattetes Vorbringen nicht eingegangen und hat den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten (konkreten) Schikanen nicht geklärt. Auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Behauptung der durch die Vorkommnisse in Österreich ausgelösten post-traumatischen Belastungsstörungen in der Emigration.)
Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen (Hinweis E 31.1.1931 VwSlg 16498 A/1931, E 14.2.1948 567/46 VwSlg 321 A/1948, E 20.11.1948, 185/46, VwSlg 587 A/1948 und E 5.12.1952, 2559/50 VwSlg 682 F/1952).