Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2009/09/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0179 E 16. Jänner 1992 VwSlg 13560 A/1992 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz OFG enthält eine Beweislastregel. Diese spiegelt die Tatsache wieder, daß diese Beweisführung zum Verantwortungsbereich desjenigen zählt, der Begünstigungen, Fürsorge und Entschädigungsmaßnahmen nach dem OFG beantragt. Denn diese Person hat einen weitaus stärkeren Bezug zu den anspruchsbegründenden Sachverhaltselementen als die Behörde. Sie ist also am ehesten in der Lage, Beweismittel für ihren Anspruch beizubringen.