Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2009/09/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0086 E 15. April 1988 VwSlg 6309 F/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Liegen einander widersprechende Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters vor, so hat die Behörde nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihren höherer Glaube beizumessen ist; sie hat weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E 30.1.1950, 1077/49, VwSlg 1213 A/1950).