Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Geschäftszahl

2009/08/0249

Rechtssatz

Ein Rechenfehler (im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (Hinweis: E 19. November 2002, 2002/12/0140).