Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Geschäftszahl

2009/08/0247

Rechtssatz

Selbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist vergleiche nur Paragraph 19, Absatz eins, AngG; Paragraph 1156, ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirkt.