Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2012

Geschäftszahl

2009/08/0226

Rechtssatz

In einer nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, allenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von vornherein keine für die Weitergewährung der Waisenpension maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen, weil eine erst nach dem Verlust der Kindeseigenschaft im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension begründet vergleiche aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa das Urteil vom 25. Juli 2000, Zl. 10 ObS 209/00h, sowie den Beschluss vom 2. März 2010, Zl. 10 ObS 4/10x).