Verwaltungsgerichtshof
06.06.2012
2009/08/0226
Die Erwerbsunfähigkeit ist gemäß Paragraph 260, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (nur) tatbestandliche Voraussetzung für die Stattgebung eines Begehrens auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus; ob sie vorliegt, ist im Verfahren zu prüfen und in der Entscheidungsbegründung darzulegen. Ein Abspruch über die Erwerbsunfähigkeit hat weder im Spruch des Bescheides oder Urteils betreffend die Weitergewährung der Waisenpension zu erfolgen, noch ist dafür ein eigenes Verfahren vorgesehen.