Verwaltungsgerichtshof
08.09.2010
2009/08/0221
Ausführungen, dass eine hier seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse abgegebene bestimmte Äußerung nicht als Verzicht ihrerseits auf die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 25 a, BUAG gedeutet werden kann, weil auf die Rechtsverhältnisse der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu nach Paragraph 25 a, BUAG haftenden Geschäftsführern nicht die Regeln des Zivilrechts, sondern die des BUAG anzuwenden sind. Da eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung nur aufgrund der Gesetze vollzogen werden darf (Artikel 18, Absatz eins, B-VG), fehlt es im BUAG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruchsverzicht.