Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2010

Geschäftszahl

2009/08/0190

Rechtssatz

Im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).