Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Geschäftszahl

2009/08/0188

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers schließt ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).