Verwaltungsgerichtshof
02.05.2012
2009/08/0155
Wollte man Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer neuen (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnenen) oder weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten vergleiche zur Systematik des Paragraph 12, AlVG mit Ausnahmen und Gegenausnahmen das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0092). Soll Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht ohne Anwendungsbereich bleiben, ist daher - wie bereits nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, - davon auszugehen, dass die Ausübung einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht ausschließt, egal ob diese Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch während der aufrechten (anwartschaftsbegründenden oder die Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausschließenden) Erwerbstätigkeit oder erst nach deren Beendigung aufgenommen wird, sofern keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) vorliegt.