Verwaltungsgerichtshof
27.04.2011
2009/08/0123
Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Vortragenden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber dem Dienstgeber im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs zur Abhaltung der Kurse gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen. Er ist daher iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten.